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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)

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4900 LANGENTHAL (Verkäuferin)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)

 

1. Diese AVLB sind verbindlich. Gültigkeit hat die im Zeitpunkt der Bestellung aktuelle Fas-sung dieser AVLB. Anderslautende Bedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Verkäuferin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2. Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Verkäuferin nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt oder die Ware ohne Vorbehalte ausgeliefert hat.

3. Mengen und Gewichtsangaben bei Bestellungen berechtigen zu Mehr- und Minderlieferun-gen bis zu 10 %. Massgebend sind die Abgangsgewichte.

4. Die Preise der Verkäuferin verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, netto, ab Werk, in Schweizerfranken. Gebinde und Verpackungen sind – mit Ausnahme von Containern und Mehrweggebinden – im Preis inbegriffen. Die Erhöhung der Preise durch die Verkäuferin insbesondere aus folgenden, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekann-ten Gründen, bleibt ausdrücklich vorbehalten: - Erhöhung der Frachtsätze - Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle - Erhöhung der Importpreise

5. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Es können abweichende Zah-lungsfristen oder Zahlungskonditionen vereinbart werden. Damit sie gültig und bindend sind, muss dies in schriftlicher Form erfolgen. Für Lieferungen in Länder ohne schriftlich definierte Zahlungsfristen erfolgt die Zahlung durch ein unwiderrufliches und durch eine Schweizer Bank bestätigtes Akkreditiv. Die Zahlungen sind vom Käufer am Domizil der Verkäuferin ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Bei Zahlungsverzug behält sich die Verkäuferin die sofortige Einstellung von offenen Lieferun-gen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6 % p.a. zu berechnen.

6.Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezah-lung vor. Der Käufer ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums der Verkäuferin erforderli-chen Massnahmen zu treffen. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihr Eigentum durch geeignete Massnahmen sichern zu lassen.

7. Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch die Verkäuferin. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn: -die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, der Verkäuferin nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Käufer nachträglich abgeändert werden; - Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erfor-derliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei der Verkäuferin eintreffen; - Hindernisse auftreten, die die Verkäuferin trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei der Verkäuferin, beim Käufer oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind auch Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeits-konflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Mass-nahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

8. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind der Verkäuferin rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Käufer bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Käufer. Auch wenn sie von der Verkäuferin abzu-schliessen ist, geht sie auf Rechnung des Käufers.

9.Beanstandungen über Lieferumfang, Verpackung und andere Mängel sind vom Käufer der Verkäuferin spätestens innert 8 Tagen seit Empfang schriftlich anzuzeigen.

10.Der Gewährleistungsanspruch des Käufers wegen Mängeln an der Sache beschränkt sich, sofern diese nicht für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist, auf 12 Monate ab deren Ablieferung.

10.1 Grundsätzlich liefert die Verkäuferin bei allfälligen Mängeln, wie z.B. defekten Produkten oder Abweichungen von Spezifikationen, kostenfreien Ersatz gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Die Verkäuferin ist anstelle des Austauschs berechtigt, Nachbesserungsarbeiten durch-zuführen, welche die Arbeitskosten und die Ersatzteile umfassen. Sämtliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Verkäuferin lehnt jede Haftung für weiteren direkten oder indirekten Schaden oder für Folgeschäden ab, sei es auf Grund vertraglicher oder Ver-schuldenshaftung, einschliesslich Fahrlässigkeit oder anderen Anspruchsgrundlagen. Insbe-sondere kann die Verkäuferin für die wirtschaftlichen Folgen von Stillstandzeiten nicht haftbar gemacht werden.

10.2 Die Verkäuferin garantiert, dass die dem Käufer entsprechend dem hier beschriebenen Kauf-vertrag gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind und, dass sie den in der Auftragsbestätigung laut Ziffer 2. oben, in der Bedienungsanleitung und im Datenblatt ausdrücklich beschriebenen Spezifikationen entsprechen, allenfalls mit den branchenüblichen Fertigungstoleranzen.

10.3 Der Käufer nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass der Entscheid über Einsatz und Eignung der Produkte für einen speziellen Gebrauch in seiner alleinigen Verantwortung steht. Die Verkäuferin gewährt keine weitergehende Garantie, weder schriftlich noch münd-lich, weder ausdrücklich noch sinngemäss, weder hinsichtlich allgemeiner Eignung noch hin-sichtlich eines speziellen Einsatzwecks.

10.4 Der Garantieanspruch erlischt, falls der Käufer die Produkte nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung prüft und die Verkäuferin über allfällige Abweichungen von den Spezifika-tionen oder über Mängel informiert.

10.5. Der Käufer nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass er je nach Material auf dem das Produkt angewendet wird, für die einwandfreie Reinigung des Materials und für dessen Befreiung von Resten des Produkts verantwortlich ist.

11. Es gilt Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980. 12. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Langenthal, Schweiz.

 

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